Vorbringen neuer Widerrufsgründe im Einspruchsbeschwerdeverfahren erlaubt

Wer gegen ein deutsches Patent Einspruch einlegt und anschließend gegen die das Patent aufrechterhaltende Entscheidung des Patentamts in zulässiger Weise Beschwerde einlegt, darf im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 8. November 2016 beschlossen (Aktenzeichen X ZB 1/16). Zugleich hat der BGH einen Beschluss aus dem Jahr 1995 bestätigt: Demnach ist das Bundespatentgericht selbst nicht befugt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von sich aus neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen. „Der Beschluss des BGH ist zu begrüßen, da damit Klarheit zu den Prüfungsbefugnissen des Bundespatentgerichts und zur Zulässigkeit des Vorbringens neuer Widerrufsgründe im Beschwerdeverfahren geschaffen wurde“, sagt Hans-Joachim Meyer, Patentanwalt und Partner bei Cohausz & Florack.

In der Sache ging es um ein Patent für eine Ventileinrichtung für Luftfederungen von Fahrzeugen, gegen dessen Erteilung ein Unternehmen Einspruch eingelegt hatte. Das Patent war im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt in vollem Umfang aufrechterhalten worden. Daraufhin machte der Einsprechende im Beschwerdeverfahren als weiteren Widerrufsgrund geltend, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehe.

Der aktuelle BGH-Beschluss unterscheidet sich jedoch von der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts (EPA): Hier ist ein Einsprechender als Beschwerdeführer in der Regel daran gehindert, neue Einspruchsgründe erst mit der Beschwerde einzuführen (G 10/91).

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